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   OVG Sachsen, 20.10.2011 - 1 B 173/11   

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https://dejure.org/2011,11941
OVG Sachsen, 20.10.2011 - 1 B 173/11 (https://dejure.org/2011,11941)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20.10.2011 - 1 B 173/11 (https://dejure.org/2011,11941)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - 1 B 173/11 (https://dejure.org/2011,11941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsStrG § 14, § 18, § 20
    Straßenrechtliche Ordnungsverfügung, Anhängerwerbung, Sondernutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2009 - 11 A 2393/06

    Zur Sondernutzung für Werbezwecke und zur Gebührenhöhe

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2011 - 1 B 173/11
    Dies gilt sowohl für reine Werbefahrten mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern als auch für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges zu Werbezwecken oder das Abstellen eines Reklameanhängers (OVG NRW, Beschl. v. 30. Juni 2009 - 11 A 2393/06 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2010 - 13 B 1068/10

    Anforderungen an die gem. § 80 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO )

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2011 - 1 B 173/11
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind (OVG NRW, Beschl. v. 30. September 2010 - 13 B 1068/10 -, juris m. w. N.).
  • VGH Bayern, 13.10.2006 - 11 CS 06.1724
    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2011 - 1 B 173/11
    Wenn bei immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (BayVGH, Beschl. 13. Oktober 2006 - 11 CS 06.1724 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2011 - 1 B 629/11

    Hinweis auf amtsangemessene Beschäftigung und personalwirtschaftliches Interesse

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2011 - 1 B 173/11
    Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (OVG NRW, Beschl. v. 22. Juli 2011 - 1 B 629/11 -, juris).
  • VGH Bayern, 27.04.2001 - 26 ZS 01.677
    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2011 - 1 B 173/11
    Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist bereits zur Vermeidung der Gefahr von Bezugsfällen gerechtfertigt, wobei die Behörde grundsätzlich davon ausgehen kann, dass das Abstellen von Werbeanhängern nachgeahmt wird (BayVGH, Beschl. v. 27. April 2001 - 26 ZS 01.677 -, juris).
  • OVG Sachsen, 08.04.2009 - 1 A 63/08

    Auswirkungen der Nichtbefolgung einer Allgemeinverfügung durch den Pflichtigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2011 - 1 B 173/11
    Die Benutzung der Straße durch das Aufhängen von Werbeplakaten stellt eine über den Gemeingebrauch (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG) hinausgehende - erlaubnispflichtige - Sondernutzung im Sinne von § 18 Abs. 1 SächsStrG dar (SächsOVG, Urt. v. 8. April 2009 - 1 A 63/08 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16

    Abstellen eines Fahrrads auf einer öffentlichen Straße zu Werbezwecken

    Sie war sich somit des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht (s.a. Sächs. OVG, Beschl. v. 20.10.2011 - 1 B 173/11 -, Juris).

    Die demnach hier zu entscheidende Frage, ob das im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Fahrrad wie eine Werbeanlage wirkt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen; dabei kommt es nicht vorrangig auf die innere Motivation des Nutzers an (OVG NRW, Beschl. v. 19.06.2015 - 11 A 2046/13 - Sächs. OVG, Beschl. v. 20.10.2011 - 1 B 173/11 - OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2009 - 11 A 2393/06 - ; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 - VG München, Urt. v. 10.01.2013 - M 10 K 12.3715 -, jew. Juris, s.a. Knauff, BayVBl 2005, 517 ; Smith, NVwZ 2012, 1001 ).

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